Die vorliegende Handlungsempfehlung richtet sich an geodatenhaltende Stellen im Sinne der Umsetzung der INSPIRE-Richtlinie in der Bundesrepublik Deutschland (§ 3 Abs. 8 GeoZG i. V. m. § 2 Abs. 1 Nr. 2 UIG und entsprechender Ländergesetze). Dazu zählen grundsätzlich auch Unternehmen der Versorgung aus den Sektoren der Kritischen Infrastrukturen Energie (Strom, Gas, Fernwärme) und Wasser (Wasser, Abwasser). Weiterhin betrifft es die Unternehmen der Abfallwirtschaft.Ob die Geodaten eines Unternehmens der Ver- und Entsorgungswirtschaft für INSPIRE bereitgestellt werden müssen, richtet sich nach dem geltenden Geodatenzugangs- bzw. Geodateninfrastrukturgesetz der Gebietskörperschaft, auf die sich die Geodaten beziehen. Insbesondere ist hierbei auch zu berücksichtigen, dass die kommunale Schutzklausel des Artikels 4 Abs. 6 der INSPIRE-Richtlinie in mehreren Bundesländern in Landesrecht umgesetzt worden ist, mithin hier die kommunale Ebene nur unter eingeschränkten Voraussetzungen von INSPIRE betroffen sein kann.Demnach ist die Betroffenheit der Geodaten im Einzelfall zu prüfen. In dem Zusammenhang wird auf die Handlungsempfehlung der GDI-DE zur Identifizierung INSPIRE-relevanter Geodaten verwiesen.Darüber hinaus stehen die GDI-Koordinierungsstellen bei Bund und Ländern als Ansprechpartner zur Verfügung und beraten bei der Umsetzung von INSPIRE in den jeweiligen Gebietskörperschaften.